1. Geltungsbereich
Die AGB in der Fassung vom März 2012 gelten für die Praxis Elke Weese und treten mit 1. April 2012 unbefristet in Kraft.


2. Wahltherapeutin
Alle physiotherapeutischen Behandlungen werden im Zuge des Wahltherapeuten-Modus abgerechnet. Das bedeutet, dass alle Leistungen, welche erbracht werden, vorerst dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden.


3. Chefarztpflicht
Damit der Krankenversicherungsträger einen Teil der Behandlungskosten übernimmt, benötigt der Patient eine Bestätigung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung der zuständigen Krankenkasse. Damit bewilligt die Krankenkasse die Rückerstattung der anteiligen Kosten nach erfolgter Durchführung der Behandlung. Die Therapeutin übernimmt keine Verantwortung für Mehrkosten, falls der Patient verabsäumt eine chefärztliche Bewilligung bei der zuständigen Krankenkasse einzuholen.


4. Kosten
Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Die Kosten werden dem Patienten vor Behandlungsbeginn mitgeteilt. Bei einer der letzten Behandlungen wird eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen ausgestellt. Diese kann mittels Barzahlung oder durch Zahlung mit Erlagschein beglichen werden. Dies hat bis zur letzten Behandlung zu erfolgen.


5. Rückerstattung
Nach Abschluss der Behandlung und Bezahlung der Honorarnote hat der Patient die Möglichkeit bei seiner Krankenkasse eine Kostenrückerstattung zu beantragen. Dafür werden die Originalhonorarnote, der Einzahlungsbeleg und der Überweisungsschein der zuweisenden Stelle benötigt. Die Höhe der Kostenrückerstattung variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist die Unterschrift im Anschluss an eine Behandlungssitzung. Damit bestätigt der Patient die Inanspruchnahme der Behandlung. Ist eine Zusatzversicherung des Patienten vorhanden, obliegt es dem Patienten, die Möglichkeit einer weiteren Kostendeckung zu prüfen. Der Patient ist für die Bewilligung der ärztlichen Verordnung zum Zwecke des nachträglichen, teilweisen Kostenersatz durch die Krankenkasse selbst verantwortlich. Dies sollte vor oder spätestens zu Beginn der Behandlung bei der betreffenden Kasse geschehen.


6. Absagen
Vereinbarte Termine sind wahrzunehmen. Sollte ein Termin aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden können, so ist dies unverzüglich, mindestens aber werktags 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Praxis persönlich, telefonisch oder per Mail mitzuteilen. Andernfalls werden dem Patienten die Kosten für den nicht wahrgenommenen Termin in Rechnung gestellt.


7. Therapie
Alle Behandlungen erfolgen unter der Maßgabe, den Patienten ganzheitlich zu behandeln. Das heißt, die Beseitigung oder Linderung bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird mit den gegebenen Mitteln zeitnah angestrebt, jedoch steht das Bemühen, langfristig die Ursache dieser Beeinträchtigungen zu beheben, im Vordergrund. Ihre Physiotherapeutin orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.


a. Dauer und Häufigkeit
Die Dauer der Therapie wird von der Therapeutin festgelegt und ist spezifisch auf den Patienten und dessen Befundungs-Ergebnis abgestimmt, wobei eine ärztliche Verordnung den Umfang der Behandlung begrenzt. Möchte ein Patient eine bestimmte Therapiedauer nicht überschreiten, so ist dies dem Therapeuten vor Beginn der Behandlung mitzuteilen. Nach Abschluss der Behandlung geäußerte diesbezügliche Wünsche des Patienten können nicht berücksichtigt werden. Einige Krankenkassen rückerstatten nur dann, wenn alle bewilligten Therapien konsumiert wurden. Bereits erbrachte Leistungen werden zur Gänze verrechnet.


b. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Daher ersuche ich zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.


c. Ende der Behandlung
Die Behandlung endet gewöhnlich im Einvernehmen zwischen dem Patienten und der
Physiotherapeutin. Sowohl dem Patienten als auch der Physiotherapeutin steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen.


d. Abbruch
Der Patient wird über das Befund-Ergebnis, die Art der Behandlung, sowie Risiken und mögliche Konsequenzen der Beendigung der Therapie aufgeklärt. Der Patient kann die Therapeutin jederzeit bitten, die Behandlungstechnik zu beenden. Die Physiotherapeutin wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn sie der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Erfolg führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind. Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrer Physiotherapeutin die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar ist oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu Punkt 6).


8. Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.


9. Wertgegenstände
Für abhanden gekommene Garderobe und Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.


10. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Salzburg.


11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur zu einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Vertragsparteien sind gehalten, eine unwirksame Klausel durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vertragsbedingung möglichst nahe kommt.